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Erbrecht · Steuerrecht · Aktuell: BFH Urt. v. 24.03.2026 - VIII R 30/24

Ihr Haus gehört Ihrer Familie – nicht dem Finanzamt und nicht dem Pflegeheim

Wer seine Immobilie rechtzeitig und klug überträgt, kann Erbschaftsteuer vollständig vermeiden, das Vermögen vor Pflegekosten schützen und trotzdem lebenslang darin wohnen bleiben. Ein neues BFH-Urteil schließt die letzte Steuerfalle bei der Übertragung an Kinder.

Das Wichtigste auf einen Blick

400.000 € – Schenkungsteuerfreibetrag pro Elternteil, alle 10 Jahre, pro Kind

10 Jahre – Schutzfrist, nach der eine Schenkung vor Pflegeheim-Rückforderungen sicher ist

0 € – Kapitalertragsteuer bei zinslosen Ratenzahlungen im Familienkreis (BFH-Urteil vom 24.03.2026)

Heute – Der beste Zeitpunkt für Ihre Planung. Denn jedes Jahr ohne Plan kostet bares Geld.

Ist dieser Artikel für Sie relevant?

Lesen Sie weiter, wenn mindestens einer dieser Punkte auf Sie zutrifft:

  • Sie besitzen eine Immobilie und haben Kinder oder andere Erben.
  • Sie fragen sich, ob Ihre Kinder die Erbschaftsteuer nach Ihrem Tod überhaupt zahlen könnten – ohne die Immobilie zu verkaufen.
  • Sie machen sich Sorgen, dass ein Pflegefall das aufgebaute Vermögen aufzehrt.
  • Ihr Kind möchte die Immobilie übernehmen, bekommt aber keine Bankfinanzierung.
  • Sie wollen zu Lebzeiten Klarheit schaffen – und nicht alles dem Zufall überlassen.

Was passiert, wenn Sie gar nichts tun?

Stellen Sie sich vor: Ihre Immobilie ist heute 800.000 Euro wert. Sie sterben ohne besondere Vorsorge. Ihr Kind erbt. Das klingt einfach – ist es aber nicht.

Ihr Kind hat gegenüber jedem Elternteil einen Erbschaftsteuer-Freibetrag von 400.000 Euro. Alles darüber wird besteuert. Bei einem Elternteil und einer Immobilie im Wert von 800.000 Euro sieht die Rechnung so aus:

→ Immobilienwert: 800.000 €
→ Freibetrag (1 Elternteil): – 400.000 €
→ Steuerpflichtiger Erwerb: 400.000 €
→ Erbschaftsteuer (15 %): 60.000 €
→ Fälligkeit: sofort nach dem Erbfall

Ihr Kind schuldet dem Finanzamt 60.000 Euro, und zwar sofort. Hat es kein liquides Vermögen, muss es entweder einen Kredit aufnehmen oder die Immobilie verkaufen. Das ist der Regelfall – nicht die Ausnahme.

Und das ist nur die Steuer. Hinzu kommt: Wenn Sie vor dem Tod pflegebedürftig werden und die Kosten Ihr Vermögen übersteigen, kann das Sozialamt unter Umständen auf Ihre Immobilie zugreifen (sog. Sozialleistungsregress).

Was jedes Jahr ohne Planung kostet

Die 10-Jahres-Frist für Schenkungsteuerfreibeträge läuft erst ab dem Zeitpunkt der Schenkung. Wer mit 65 Jahren überträgt und mit 80 stirbt, kann denselben Freibetrag zweimal nutzen – mit 65 Jahren und erneut mit 75 Jahren. Wer bis zum Tod wartet, nutzt ihn nur einmal.

Bei zwei Elternteilen und einem Kind bedeutet das: bis zu 800.000 Euro steuerfrei statt 400.000 Euro. Der einzige Unterschied ist eine frühzeitige Entscheidung.

Die drei Wege der Immobilienübertragung

Es gibt drei Möglichkeiten, Ihre Immobilie auf die nächste Generation zu übertragen. Keine ist pauschal die beste – jede hat ihre eigene Logik. Es muss immer im Einzelfall geprüft werden, welche Gestaltung für Sie und Ihre Vermögen die beste ist.

Weg 1: Schenkung zu Lebzeiten

  • Erbschaftsteuer: Vermeidbar – der Schenkungsteuerfreibetrag wird genutzt, bevor der Erbfall eintritt.
  • Pflegeheim-Schutz: Nach Ablauf von 10 Jahren vollständiger Schutz vor Rückforderungen des Sozialamts.
  • Wohnrecht der Eltern: Vereinbarbar – durch Nießbrauch oder Wohnrechtsvorbehalt im Vertrag.
  • Steuerliche Abschreibung: Das Kind führt die bisherige Abschreibung fort, keine neue AfA.
  • Bankfinanzierung nötig: Nein.

Weg 2: Verkauf gegen zinslose Ratenzahlung

  • Erbschaftsteuer: Kein Thema – der Kaufpreis wird vollständig bezahlt, die Schenkungsteuerfreibeträge bleiben unverbraucht für andere Übertragungen.
  • Pflegeheim-Schutz: Sofort – da kein unentgeltlicher Vermögenstransfer stattfindet, greift das Rückforderungsrecht des Sozialamts nicht.
  • Wohnrecht der Eltern: Vereinbarbar – als Klausel im Kaufvertrag.
  • Steuerliche Abschreibung: Das Kind kann die Immobilie neu und vollständig abschreiben – erheblicher Vorteil bei Mieteinnahmen.
  • Kapitalertragsteuer auf Zinsen: 0 Euro – laut jüngsten BFH-Urteil vom 24.03.2026.
  • Bankfinanzierung nötig: Nein – die Eltern übernehmen die Rolle der Bank.

Weg 3: Vererbung ohne Planung

  • Erbschaftsteuer: Volles Risiko – die Steuer ist sofort fällig und kann existenzbedrohend sein, wenn kein liquides Geld vorhanden ist.
  • Pflegeheim-Schutz: Keiner – die Immobilie gehört zum Nachlass und kann vor dem Tod für Pflegekosten verwertet werden.
  • Wohnrecht der des länger lebenden Elternteils: Nicht gesichert und unter Umständen Zankapfel der entstehenden Erbengemeinschaft.
  • Steuerliche Abschreibung: Unsicher und Sache der Erbengemeinschaft.

Das neue BFH-Urteil: Die letzte Steuerfalle ist geschlossen

Für den Weg des Verkaufs gegen Ratenzahlung gab es bisher eine unangenehme Unsicherheit: Das Finanzamt rechnete aus den zinslosen Raten einen fiktiven Zinsanteil heraus und versteuerte diesen als Kapitalertrag der Eltern – auch dann, wenn alle Beteiligten ausdrücklich keine Zinsen vereinbart hatten.

Der Bundesfinanzhof hat das mit Urteil vom 24. März 2026 (VIII R 30/24) ausdrücklich und endgültig beendet.

Der Sachverhalt in Kürze: Eltern verkaufen ihr Wohnhaus an ihre Tochter zum Verkehrswert. Die Tochter kann keine Bankfinanzierung erhalten und zahlt den Kaufpreis in monatlichen Raten, ohne Zinsen. Das Finanzamt berechnet aus den Raten fiktive Zinserträge und verlangt Kapitalertragsteuer von den Eltern.

Die Entscheidung: Der Bundesfinanzhof weist die Revision des Finanzamts zurück. Haben Käufer und Verkäufer ausdrücklich vereinbart, dass die Raten vollständig als Kaufpreis gelten und keine Verzinsung geschuldet ist, entstehen beim Verkäufer keine steuerpflichtigen Kapitalerträge.

Die Bedeutung: Der BFH gibt damit eine jahrzehntelange Rechtsprechung ausdrücklich auf. Eltern dürfen künftig die Rolle der Bank für ihre Kinder übernehmen – ohne dafür vom Finanzamt bestraft zu werden.

Was kluge Planung konkret einspart – Familie Müller als Beispiel

Ausgangslage: Eltern (je 62 Jahre), Tochter (35 Jahre). Vermietetes Mehrfamilienhaus, Wert: 900.000 Euro, seit 15 Jahren im Eigentum. Die Tochter kann keine Bankfinanzierung erhalten.

Variante 1 – Keine Planung, Vererbung:
Hier sind die steuerlichen und erbrechtlichen Folgen nur schwer kalkulierbar und vor allem nicht mehr beeinflussbar. Bei den im Beispiel genannten Vermögenswerten ist jedoch nicht unwahrscheinlich, dass eine Steuer anfällt, je nach dem wie vererbt wird.

Variante 2 – Schenkung durch einen Elternteil:
Die Tochter hat einen Freibetrag von 400.000,00 Euro, der durch die Schenkungen der Immobilie von einem Elternteil an die Tochter vollständig ausgeschöpft werden kann. Es verbleibt aber noch ein Restvermögen. Wenn nun der schenkende Elternteil verstirbt, unterliegt das, was die Tochter zusätzlich erbt, der Erbschaftsteuer. Wenn dann der überlebende Elternteil stirbt, hat die Tochter erneut einen Freibetrag von 400.000,00 Euro, der Rest unterliegt der Erbschaftsteuer.

Variante 3 – Schenkung durch beide Elternteile:
Zwei Freibeträge à 400.000 Euro = 800.000 Euro steuerfrei. Steuer nur auf 100.000 Euro = ca. 11.000 Euro.

Variante 4 – Verkauf zum Verkehrswert gegen zinslose Ratenzahlung (BFH 2026):
Einkommensteuer: 0 Euro (Haltezeit über 10 Jahre, keine Spekulationssteuer). Kapitalertragsteuer auf Zinsen: 0 Euro (laut BFH). Schenkungsteuerfreibeträge bleiben vollständig erhalten. Tochter kann die Immobilie neu und vollständig abschreiben.

Ersparnis durch kluge Planung gegenüber dem Erbfall ohne Vorsorge: 64.000 bis 75.000 Euro – zuzüglich der AfA-Vorteile der Tochter bei Mieteinnahmen über die nächsten Jahrzehnte.

Die Zahlen sind vereinfacht und dienen der Veranschaulichung. Der tatsächliche Betrag hängt vom Einzelfall ab.

Was bei der Vertragsgestaltung zwingend beachtet werden muss

Die steuerlichen Vorteile greifen nur, wenn der Vertrag sorgfältig und vollständig aufgesetzt ist. Die folgenden Punkte sind Mindestvoraussetzungen – keine Empfehlungen:

  • ✓ Notarielle Beurkundung – bei Immobilien gesetzlich zwingend (§ 311b BGB)
  • ✓ Kaufpreis entspricht dem Verkehrswert – nur so ist die Übertragung vollentgeltlich und schenkungsteuerneutral
  • ✓ Ausdrückliche Vereinbarung der Zinslosigkeit – keine Verzinsung vereinbart, keine Rabatte bei Sofortzahlung
  • ✓ Jede Rate gilt als 100 % Tilgung – kein fiktiver Zinsanteil, keine Aufteilung
  • ✓ Wirtschaftlicher Grund dokumentiert – z. B. fehlende Bankfinanzierbarkeit des Käufers
  • ✓ Nießbrauch oder Wohnrecht vorbehalten – wenn die Eltern weiterhin in der Immobilie leben wollen
  • ✓ Rückforderungsklauseln vereinbart – für den Fall von Scheidung, Insolvenz oder Vorversterben des Kindes
  • ✓ Kaufpreis durch Grundschuld gesichert – als Absicherung der Eltern gegenüber dem Kind

Wichtiger Hinweis: Der BFH betont ausdrücklich, dass im Einzelfall eine steuerliche Nichtanerkennung möglich bleibt – insbesondere wenn Hinweise auf Gestaltungsmissbrauch oder eine verdeckte Zinsabrede bestehen. Jede Vermögensübertragung in der Familie ist ein rechtlich komplexer Vorgang. Die Vertragsgestaltung sollte nicht ohne fachkundige Begleitung erfolgen.

Häufige Fragen zur Immobilienübertragung (FAQ)

Wann ist der beste Zeitpunkt, meine Immobilie an meine Kinder zu übertragen?

So früh wie möglich. Je früher die Übertragung, desto mehr 10-Jahres-Fristen für Schenkungsteuerfreibeträge können genutzt werden. Außerdem läuft die 10-jährige Schutzfrist vor Pflegeheim-Rückforderungen erst ab der Übertragung. Die Planung sollte spätestens ab Mitte 50 ernsthaft angegangen werden.

Wie viel Erbschaftsteuer fällt auf eine Immobilie von 800.000 Euro an?

Ohne Planung und bei Vererbung durch einen Elternteil: Der Freibetrag beträgt 400.000 Euro. Auf die verbleibenden 400.000 Euro fallen ca. 60.000 Euro Erbschaftsteuer an. Bei Vererbung durch beide Elternteile und rechtzeitiger Planung kann die Steuerbelastung unter Umständen auf null reduziert werden. Der tatsächliche Betrag hängt stets vom Einzelfall ab.

Ist meine Immobilie vor dem Pflegeheim geschützt, wenn ich sie an mein Kind übertrage?

Nach einer Schenkung kann das Sozialamt die Rückabwicklung für 10 Jahre verlangen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Immobilie vollständig geschützt. Beim Verkauf zum Verkehrswert gegen Ratenzahlung besteht dieses Rückforderungsrisiko nicht, da kein unentgeltlicher Vermögenstransfer stattfindet.

Kann ich die Immobilie übertragen und trotzdem lebenslang darin wohnen?

Ja. Durch den Vorbehalt eines Nießbrauchs oder eines Wohnrechts behalten Sie das Recht, die Immobilie weiterhin zu bewohnen oder die Mieteinnahmen zu beziehen – unabhängig davon, wer rechtlicher Eigentümer ist. Diese Rechte werden im Grundbuch eingetragen und mindern gleichzeitig den steuerlichen Wert der Schenkung erheblich.

Müssen Eltern Kapitalertragsteuer zahlen, wenn sie die Immobilie zinslos an Kinder verkaufen?

Nein – nach dem BFH-Urteil vom 24.03.2026 (VIII R 30/24) nicht mehr. Wenn vereinbart ist, dass keine Verzinsung geschuldet wird und jede Rate vollständig auf den Kaufpreis angerechnet wird, entstehen keine steuerpflichtigen Kapitalerträge. Voraussetzung ist, dass kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt.

Was ist besser: Immobilie schenken oder per Ratenzahlung verkaufen?

Das hängt vom Einzelfall ab. Die Schenkung ist einfacher und verbraucht den Schenkungsteuerfreibetrag. Der Verkauf gegen Ratenzahlung lässt die Freibeträge für andere Übertragungen frei, ermöglicht dem Kind neue Abschreibungen und ist nach dem BFH-Urteil 2026 auch bei zinslosen Raten steuerfrei. Häufig ist eine Kombination beider Instrumente die optimale Lösung.

Muss der Kaufpreis dem Verkehrswert der Immobilie entsprechen?

Im entschiedenen Fall wurde die Immobilie zum Verkehrswert verkauft. Bei einem erheblich darunter liegenden Kaufpreis können sich andere steuerliche Fragen stellen – insbesondere zur Schenkungsteuer und zur Einordnung als gemischte Schenkung. Eine fachkundige Prüfung ist in solchen Konstellationen zwingend erforderlich.

Fazit: Die Frage ist nicht ob – sondern wann

Es ist keine Frage des Ob, sondern des Wann: Ob Ihre Immobilie auf Ihre Kinder übergeht, entscheiden am Ende die Gesetze der Physik – nicht Sie. Die einzige Entscheidung, die bei Ihnen liegt, ist die Frage, zu welchen Bedingungen das geschieht. Mit Erbschaftsteuer oder ohne. Mit Pflegeheim-Zugriff oder geschützt. Mit oder ohne Wohnrecht für Sie selbst.

Das neue BFH-Urteil vom März 2026 beseitigt die letzte verbreitete Steuerfalle beim familieninternen Immobilienverkauf auf Raten. Es schafft Planungssicherheit für alle, die ihr Haus an Kinder weitergeben möchten, die keine Bankfinanzierung bekommen – und das ist in der Praxis ein sehr häufiger Fall.

Das Fenster für eine optimale Gestaltung ist offen. Es schließt sich mit jedem Jahr, das ohne Planung vergeht.

Lassen Sie Ihre Situation jetzt prüfen

Ich analysiere gemeinsam mit Ihnen, welche Gestaltung für Ihre Immobilie und Ihre Familie die beste Lösung ist – steuerlich, rechtlich und menschlich.

→ Telefon: +49 163 4099 736
→ E-Mail: kontakt@meissner-rechtsanwalt.de

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Alle steuerlichen und rechtlichen Aussagen hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Rechenbeispiele sind vereinfacht und dienen der Veranschaulichung. Das Urteil BFH VIII R 30/24 vom 24.03.2026 ist im Volltext auf bundesfinanzhof.de abrufbar. Stand: Juni 2026.

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